Vereinssatzung

Kräuterpädagogen Baden-Württemberg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: „Kräuterpädagogen Baden-Württemberg e.V. (im folgenden Verein genannt).

  1. Sitz des Vereins ist: 71711 Steinheim-Höpfigheim, Seewiesen Str. 5

Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart eingetragen.

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung im Bereich der Wildpflanzen und deren ökologischer Funktion in der Region. Die Vermittlung dieses Wissens hat zum Ziel, unsere heimischen Pflanzen für Erwachsene und Kinder erlebbar zu machen  und somit auch den Blick für die Zusammenhänge und Auswirkungen ökologischer, kultureller, geschichtlicher  und nachhaltiger Zusammenhänge in der Region zu schärfen. Außerdem findet im Verein intensiver Austausch und Zusammenarbeit mit den Mitgliedern statt.

Der Zweck soll erreicht werden durch:

  • Kennenlernen von Kräutern und die Weitergabe des Kräuterwissens durch Führungen, Vorträge und Workshops für Kinder und Erwachsene
  • Regionale Ansprechpartner für das Thema Wildkräuter in der Bevölkerung zu sein
  • Öffentlichkeitsarbeit auf Veranstaltungen und Veröffentlichungen zum Thema Wildkräuter in den Medien
  • Anbieten von regelmäßigen Fortbildungen für die Mitglieder
  • Vernetzung und Unterstützung der Mitglieder

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  2. Der Verein besteht aus aktiven, fördernden, und soweit ernannt, Ehrenmitgliedern.
    1. aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die eine Qualifizierungsmaßnahme zum Kräuterpädagogen erfolgreich absolviert haben. Es können weitere natürliche Personen, die aktiv im Verein mitwirken wollen und eine vergleichbare qualifizierte Ausbildung im Wildpflanzenbereich vorweisen, aufgenommen werden. Der Antrag ist beim Vorstand schriftlich einzureichen und von diesem zu entscheiden.
    2. fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Verbände und Organisationen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke finanziell und ideell zu unterstützen. Die Aufnahme als Fördermitglied ist ebenfalls schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag auf fördernde Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, haben aber weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht und kein Stimmrecht.
    3. zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie die fördernden Mitglieder.
  3. Alle Mitglieder verpflichten sich die ethischen Grundsätze an zu erkennen, die in der Anlage aufgeführt sind.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft auch durch deren Auflösung.
  2. Der Austritt ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Kündigungsfrist ist 4 Wochen vor Ende des Kalenderjahres. Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nicht.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist dann zulässig, wenn ein Mitglied  gegen die Satzung und die Interessen der Mitglieder grob verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  4. Auf Beschluss der Vorstandschaft kann ein Mitglied aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden, wenn es nach zweimaliger Aufforderung ohne Begründung den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat. Der Ausschluss entbindet jedoch nicht von der Zahlungsverpflichtung der bereits fälligen Beiträge.
    § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  5. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für den Verein verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag wird erstmals für das Geschäftsjahr des Eintritts erhoben. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Vereinsbeitrages fest.
  6. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen vereinsinternen Veranstaltungen des Vereins teil zu nehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  7. Die aktiven volljährigen Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  8. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung- ohne Stimm- und Wahlrecht – teilnehmen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung§ 7 Vorstand
  3. Der Vorstand besteht aus:
    – dem Vorsitzenden
    – dem stellvertretenden Vorsitzenden
    – dem Kassierer
    – dem Schriftführer
    – weitere Personen können als Beisitzer hinzu gewählt werden.
  4. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, von denen jeder alleinvertretungsberechtigt ist, sind Vorstand im Sinne des §26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der Vorstand kann sich nur aus aktiven Vereinsmitgliedern zusammensetzen.
  6. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  7. Nach jeweils zweijähriger Amtszeit hat eine Neuwahl stattzufinden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Ausgeschiedenen kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Amtszeit des Nachrückers läuft bis zur nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl.
  9. Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz des Vorstandes.
  10. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
  11. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
  12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Vorstandsmitglieder, darunter mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
  13. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.§ 8 Mitgliederversammlung , Zuständigkeit, Einberufung, Beschlussfassung
  14. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    – Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters
    – Wahl des Schriftführers und des Kassenwartes
    – Wahl der Beisitzer
    – Wahl der Rechnungsprüfer
    – die Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechnungsberichtes der Vorstandsmitglieder
    – die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
    – die Entlastung des Vorstandes
    – die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    – die Auflösung des Vereins.
    – Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.
  15. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
  16. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten.
  17. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
  18. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassung beizufügen.
  19. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  20. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  21. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
  22. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 aller abgegebenen Stimmen.
  23. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem der Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Auflösung bedarf der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.
  3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Bildung im Sinne von § 2 der Satzung.

Steinheim, 22. November 2014

Anlage zur  Satzung des Vereins der Kräuterpädagogen Baden Württemberg

Ethische Grundsätze für die Zusammenarbeit der aktiven Vereinsmitglieder

  1. Wir pflegen einen freundlichen, kooperativen, fairen und sachlichen Umgang miteinander.
  2. Wir treten in der Öffentlichkeit als einheitliches Team auf, d.h. nach außen werden Mitglieder immer geschützt. Im Innenverhältnis werden auftretende Probleme in sachlicher und konstruktiver Form gelöst. Bei Bedarf wird ein weiteres Regelwerk dazu aufgestellt.
  3. Sollten einzelne Mitglieder ihre Aufträge oder Anfragen nicht selbst erledigen können, so sorgen sie für eine zügige und qualifizierte Weitergabe innerhalb des Vereins.
  4. Aufträge werden – wenn nicht besondere Mitglieder gewünscht werden – an die jeweiligen Landkreisverantwortlichen weitergegeben oder direkt an einzelne Mitglieder des betreffenden Kreises vergeben.
  5. Die aktiven Mitglieder des Vereines verpflichten sich, auf der Grundlage ihrer qualifizierten Ausbildung, regelmäßig an fachbezogenen Weiterbildungen teilzunehmen.
  6. Der Informationsfluss untereinander und zur Geschäftsstelle muss gewährleistet werden.
  7. Allen Mitgliedern ist bewusst, dass sie mit Ihrem Auftreten immer am Image des Vereins arbeiten.